Der Vertrag ist von beiden Seiten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss kündbar.
Tritt einer der Vertragspartner nach dieser Frist zurück, so hat er einen Schadensersatz in Höhe von 50 % des Honorars an den Vertragspartner zu zahlen. Der musiktreibende Verein hat bei Spielunfähigkeit das Recht, anstelle der Schadensersatzleistung, einen anderen gleichwertigen Verein für die Veranstaltung zu verpflichten.
Verhindert höhere Gewalt die Durchführung der Veranstaltung, so sind beide Vertragspartner von Schadensersatzpflichten befreit.
Der Veranstalter übernimmt, während der Teilnahme am Fastnachtsumzug, die Versicherung sowie die anfallenden Gebühren (GEMA u. a.) für den musiktreibenden Verein.