ANMELDUNG BODENHEIMER FASTNACHTSUMZUG

Ab 2026 bie­tet die NBi eine Audio­deskrip­ti­on für seh­ein­ge­schränk­te Per­so­nen am Zug­weg an. Bit­te beschrei­ben Sie als Unter­stüt­zung kurz das Erschei­nungs­bild ihrer Grup­pe und /​ oder Wagens.

Für die Ver­si­che­rung benö­ti­gen wir fol­gen­de Anga­ben:                                                                            

Teil­neh­men als

Zur Unter­stüt­zung der Finan­zie­rung des Boden­hei­mer Fast­nachts­um­zu­ges möch­ten wir Zug­pla­kett­chen zu € 3,– das Stück erwer­ben . Die NBi dankt euch vor­ab und wird sich zeit­nah mit euch in Ver­bin­dung set­zen.

Wir erken­nen die Umzugs­ord­nung (sie­he unten) an.

Umzugsordnung

der NBi (Bodenheim), HKG (Harxheim), LCC (Lörzweiler) & CVE (Nackenheim)
für die Durchführung der Fastnachtsumzüge

 

The­ma Rege­lung
Anmel­dung Die Anmel­dung hat bis 14 Tage vor dem Umzug per eMail, Post (Adres­se: sie­he Anmel­dung) zu erfol­gen.
Mit Anmel­dung wird die Zug­ord­nung aner­kannt.
Anrei­se, Auf­stel­lung & Abrei­se Bei An- und Abrei­se gilt die StVO.
Auf­ge­stell­te Sperr­git­ter & Warn­bar­ken dür­fen nicht weg­ge­räumt oder geöff­net wer­den.
Der im Auf­stel­lungs­plan zuge­wie­se­ne Auf­stel­lungs­platz und Zufahrts­weg ist unbe­dingt ein­zu­hal­ten.
Den Anwei­sun­gen der Zug­lei­tung sowie den Zug­ord­nern ist wäh­rend der Auf­stel­lung sowie wäh­rend der gesam­ten
Ver­an­stal­tung unbe­dingt Fol­ge zu leis­ten.
Die vor­han­de­nen Toi­let­ten sind zu benut­zen: sie­he Zug­teil­neh­mer-Info.
Jeder Zug­teil­neh­mer ist für das pünkt­li­che Erschei­nen am Auf­stel­lungs­platz ver­ant­wort­lich:
Wagen bis spä­tes­tens 13:30 Uhr, Fuß­grup­pen bis 13:45 Uhr.
Die Stra­ßen des Zug­we­ges außer­halb des Auf­stel­lungs­be­rei­ches wer­den ab 13:30 Uhr für den Kraft­ver­kehr gesperrt.
Beginn des Umzugs ist pünkt­lich um 14:11 Uhr.
Zug­ver­lauf Es wird gebe­ten, zügig auf­zu­schlie­ßen, um gro­ße Lücken zu ver­mei­den.
Pfer­de Die Teil­nah­me von Pfer­den am Umzug ist nicht gestat­tet.
Fahr­zeu­ge Es dür­fen nur Fahr­zeu­ge teil­neh­men, auf denen eine siche­re Fahrt für die Teil­neh­mer und Zuschau­er gewähr­leis­tet ist und wel­che der StV­ZO sowie den gesetz­li­chen Vor­ga­ben der Betriebs­er­laub­nis für Brauch­tums­ver­an­stal­tun­gen ent­spre­chen.
Begleit­per­so­nal & Fah­rer Das Begleit­per­so­nal & der Fah­rer müs­sen nüch­tern sein (Alko­hol: 0,0 ‰).
Festwagen/​Gespanne ohne die vor­ge­schrie­be­ne Beglei­tung, min­des­tens 1 Per­son pro Sei­te,
wer­den vom Umzug aus­ge­schlos­sen. Der Fah­rer muss selbst­ver­ant­wort­lich über die erfor­der­li­che Fahr­erlaub­nis ver­fü­gen.
Jugend­schutz Das Jugend­schutz­ge­setz (JuSchG) ist in vol­lem Umfang zu beach­ten.
Ver­hal­ten der Zug­teil­neh­mer Es ist ver­bo­ten, gefähr­li­che Mate­ria­li­en, z. B. Fla­schen, Dosen, scharf­kan­ti­ge Gegen­stän­de etc., in die Zuschau­er bzw. über­haupt zu wer­fen. Von den Zug­teil­neh­mern dür­fen kei­ne aggres­si­ven Hand­lun­gen gegen die Zuschau­er, Ord­ner und Sicher­heits­kräf­te aus­ge­hen.
Wurf­ma­te­ri­al Kar­tons /​ Kis­ten Es darf nur Wurf­ma­te­ri­al ver­wen­det wer­den, das beim Wer­fen in Rich­tung Zuschau­er Ver­let­zun­gen aus­schließt.
Das Ver­sprit­zen von Flüs­sig­kei­ten ist unter­sagt. Das Wurf­ma­te­ri­al muss zur Sei­te gewor­fen wer­den, damit es nicht unter den Wagen kom­men kann. So soll ver­hin­dert wer­den, dass Kin­der zwi­schen oder unter die Wagen lau­fen.
Fla­schen, lee­re Kar­tons und ande­re Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en dür­fen nicht am Auf­stel­lungs- und Auf­lö­sungs­platz
sowie wäh­rend des Umzu­ges im öffent­li­chen Raum ent­sorgt wer­den.
Feu­er­werks­kör­per, Nebel­ma­schi­nen, Kon­fet­ti­ka­no­nen Feu­er­werks­kör­per und pyro­tech­ni­sche Gegen­stän­de dür­fen weder ange­zün­det noch gewor­fen wer­den.
Der Ein­satz von Nebel­ma­schi­nen und Kon­fet­ti­ka­no­nen bedarf der vor­he­ri­gen Zustim­mung der Zug­lei­tung.
Wir bit­ten, das Wer­fen von Kon­fet­ti wegen des Rei­ni­gungs­auf­wan­des zu ver­mei­den.
Kunst­stoff-Kon­fet­ti ist ver­bo­ten.
Unfall­ver­hü­tung Um Unfäl­le zu ver­mei­den, sind die Fah­rer und Begleit­per­so­nen zu größ­ter Sorg­falt und Vor­sicht ange­hal­ten.
Zug­auf­lö­sung Vor dem Auf­lö­sungs­platz dür­fen grund­sätz­lich kei­ne Wagen aus dem Zug ent­fernt wer­den. Um ein Sto­cken des Zugs durch die Auf­lö­sung zu ver­mei­den, dür­fen kei­ne Wagen vor dem Errei­chen der fina­len Park­po­si­ti­on zum Abstei­gen ange­hal­ten wer­den. Die Hal­te- und Aus­stiegs­punk­te wer­den von der Zug­lei­tung am Zugen­de zuge­wie­sen.
Ver­si­che­rung, Haf­tung Die Teil­neh­mer müs­sen sich selbst haft­pflicht­ver­si­chern; sie sind nicht über den Ver­an­stal­ter unfall­ver­si­chert.
Die NBi über­nimmt kei­ne Haf­tung für Ansprü­che aller Art, die auf ein Fehl­ver­hal­ten der Zug­teil­neh­mer
zurück­zu­füh­ren sind. Die Teil­nah­me am Umzug ist aus­schließ­lich frei­wil­lig.
Ver­pflich­tung Der Anmel­den­de hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die­se Umzugs­ord­nung allen Teil­neh­mern der Grup­pe zur Kennt­nis gelangt.
Gül­tig­keit Die Umzugs­ord­nung tritt mit sofor­ti­ger Wir­kung in Kraft und ersetzt alle vor­he­ri­gen Umzugs­ord­nun­gen.

Information zur Abnahme der Wagen

eMail des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

 

Sehr geehr­te Damen und Her­ren,

mit Erlass vom 22. Okto­ber 2018 haben wir dar­auf hin­ge­wie­sen, dass auf­grund bun­des­weit gel­ten­der Vor­schrif­ten (Zwei­te Ver­ord­nung über Aus­nah­men von stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­chen Vor­schrif­ten, Merk­blatt über die Aus­rüs­tung und den Betrieb von Fahr­zeu­gen und Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen für den Ein­satz bei Brauch­tums­ver­an­stal­tun­gen) für jedes bei Brauch­tums­ver­an­stal­tun­gen ein­ge­setz­te Fahr­zeug (Zug­fahr­zeug und Anhän­ger) eine Betriebs­er­laub­nis vor­lie­gen muss.

Die Anhän­ger, die zum Auf­bau eines Motiv­wa­gens genutzt wer­den, stam­men viel­fach von land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben. Obwohl seit Grün­dung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land im Jahr 1949 auch Anhän­ger, die aus­schließ­lich für land- oder forst­wirt­schaft­li­che Zwe­cke ein­ge­setzt wer­den, eine Betriebs­er­laub­nis besit­zen müs­sen, stellt sich die Situa­ti­on in der Pra­xis jedoch so dar, dass die­se Anhän­ger teil­wei­se zu kei­nem Zeit­punkt eine Betriebs­er­laub­nis besa­ßen bzw. teil­wei­se die ent­spre­chen­den Nach­wei­se (Papie­re) nicht mehr vor­lie­gen.

Unab­hän­gig hier­von müs­sen ent­spre­chend den recht­li­chen Vor­ga­ben grund­sätz­lich alle Fahr­zeu­ge, die bei Umzü­gen ab der lau­fen­den Ses­si­on 2022/​2023 ein­ge­setzt wer­den, über eine Betriebs­er­laub­nis ver­fü­gen.

Für Fahr­zeu­ge, die nicht über eine Betriebs­er­laub­nis ver­fü­gen, ist ein Gut­ach­ten nach § 21 Stra­ßen­ver­kehrs-Zulas­sungs-Ord­nung (StV­ZO) erfor­der­lich, das von einem amt­lich aner­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen für den Kraft­fahr­zeug­ver­kehr bzw. von einem Prüf­sach­ver­stän­di­gen eines benann­ten Tech­ni­schen Diens­tes von TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS etc. zu erstel­len ist.

Soll­te bei der Prü­fung der Fahr­zeu­ge fest­ge­stellt wer­den, dass das Gut­ach­ten aus for­ma­len Grün­den nicht erstellt wer­den kann, weil bei­spiels­wei­se ein Typen­schild auf­grund des bereits vor­han­de­nen Auf­baus nicht sicht­bar ist, so hal­ten wir eine Teil­nah­me an Umzü­gen bis ein­schließ­lich Febru­ar 2023 ohne eine for­mal von der Zulas­sungs­be­hör­de aus­ge­stell­te Betriebs­er­laub­nis für ver­tret­bar. Die Fahr­zeu­ge müs­sen jedoch alle tech­ni­schen Vor­schrif­ten erfül­len, die für die Ertei­lung einer Betriebs­er­laub­nis erfor­der­lich sind. In das „vor­läu­fi­ge“ Gut­ach­ten zur Erlan­gung einer Betriebs­er­laub­nis ist hier­zu ein ent­spre­chen­der Hin­weis auf­zu­neh­men.

Das in den ver­gan­ge­nen Jah­ren regel­mä­ßig erstell­te soge­nann­te „Brauch­tums­gut­ach­ten“ kann für Umzü­ge nicht mehr aner­kannt wer­den.

Wir bit­ten die Kreis­ver­wal­tun­gen, die­se E‑Mail an die sich in Ihrem Zustän­dig­keits­be­reich befin­den­den gro­ßen kreis­an­ge­hö­ri­gen Städ­te, die ver­bands­frei­en Städ­te und Gemein­den sowie die Ver­bands­ge­mein­den wei­ter­zu­lei­ten.

Mit freund­li­chen Grü­ßen

Jür­gen Göd­erz

Refe­rat Stra­ßen­ver­kehrs­recht und Ver­kehrs­si­cher­heit, Gefahr­gut

MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR, LANDWIRTSCHAFT UND WEINBAU RHEINLAND-PFALZ

Stifts­stra­ße 9, 55116 Mainz

Tele­fon 06131÷16−2293

Tele­fax 06131÷16−172293

Juergen.Goederz@mwvlw.rlp.de 

www.mwvlw.rlp.de