ANMELDUNG BODENHEIMER FASTNACHTSUMZUG
Umzugsordnung
der NBi (Bodenheim), HKG (Harxheim), LCC (Lörzweiler) & CVE (Nackenheim)
für die Durchführung der Fastnachtsumzüge
| Thema | Regelung |
|---|---|
| Anmeldung | Die Anmeldung hat bis 14 Tage vor dem Umzug per eMail, Post (Adresse: siehe Anmeldung) zu erfolgen. Mit Anmeldung wird die Zugordnung anerkannt. |
| Anreise, Aufstellung & Abreise | Bei An- und Abreise gilt die StVO. Aufgestellte Sperrgitter & Warnbarken dürfen nicht weggeräumt oder geöffnet werden. Der im Aufstellungsplan zugewiesene Aufstellungsplatz und Zufahrtsweg ist unbedingt einzuhalten. Den Anweisungen der Zugleitung sowie den Zugordnern ist während der Aufstellung sowie während der gesamten Veranstaltung unbedingt Folge zu leisten. Die vorhandenen Toiletten sind zu benutzen: siehe Zugteilnehmer-Info. Jeder Zugteilnehmer ist für das pünktliche Erscheinen am Aufstellungsplatz verantwortlich: Wagen bis spätestens 13:30 Uhr, Fußgruppen bis 13:45 Uhr. Die Straßen des Zugweges außerhalb des Aufstellungsbereiches werden ab 13:30 Uhr für den Kraftverkehr gesperrt. Beginn des Umzugs ist pünktlich um 14:11 Uhr. |
| Zugverlauf | Es wird gebeten, zügig aufzuschließen, um große Lücken zu vermeiden. |
| Pferde | Die Teilnahme von Pferden am Umzug ist nicht gestattet. |
| Fahrzeuge | Es dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, auf denen eine sichere Fahrt für die Teilnehmer und Zuschauer gewährleistet ist und welche der StVZO sowie den gesetzlichen Vorgaben der Betriebserlaubnis für Brauchtumsveranstaltungen entsprechen. |
| Begleitpersonal & Fahrer | Das Begleitpersonal & der Fahrer müssen nüchtern sein (Alkohol: 0,0 ‰). Festwagen/Gespanne ohne die vorgeschriebene Begleitung, mindestens 1 Person pro Seite, werden vom Umzug ausgeschlossen. Der Fahrer muss selbstverantwortlich über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. |
| Jugendschutz | Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist in vollem Umfang zu beachten. |
| Verhalten der Zugteilnehmer | Es ist verboten, gefährliche Materialien, z. B. Flaschen, Dosen, scharfkantige Gegenstände etc., in die Zuschauer bzw. überhaupt zu werfen. Von den Zugteilnehmern dürfen keine aggressiven Handlungen gegen die Zuschauer, Ordner und Sicherheitskräfte ausgehen. |
| Wurfmaterial Kartons / Kisten | Es darf nur Wurfmaterial verwendet werden, das beim Werfen in Richtung Zuschauer Verletzungen ausschließt. Das Verspritzen von Flüssigkeiten ist untersagt. Das Wurfmaterial muss zur Seite geworfen werden, damit es nicht unter den Wagen kommen kann. So soll verhindert werden, dass Kinder zwischen oder unter die Wagen laufen. Flaschen, leere Kartons und andere Verpackungsmaterialien dürfen nicht am Aufstellungs- und Auflösungsplatz sowie während des Umzuges im öffentlichen Raum entsorgt werden. |
| Feuerwerkskörper, Nebelmaschinen, Konfettikanonen | Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder angezündet noch geworfen werden. Der Einsatz von Nebelmaschinen und Konfettikanonen bedarf der vorherigen Zustimmung der Zugleitung. Wir bitten, das Werfen von Konfetti wegen des Reinigungsaufwandes zu vermeiden. Kunststoff-Konfetti ist verboten. |
| Unfallverhütung | Um Unfälle zu vermeiden, sind die Fahrer und Begleitpersonen zu größter Sorgfalt und Vorsicht angehalten. |
| Zugauflösung | Vor dem Auflösungsplatz dürfen grundsätzlich keine Wagen aus dem Zug entfernt werden. Um ein Stocken des Zugs durch die Auflösung zu vermeiden, dürfen keine Wagen vor dem Erreichen der finalen Parkposition zum Absteigen angehalten werden. Die Halte- und Ausstiegspunkte werden von der Zugleitung am Zugende zugewiesen. |
| Versicherung, Haftung | Die Teilnehmer müssen sich selbst haftpflichtversichern; sie sind nicht über den Veranstalter unfallversichert. Die NBi übernimmt keine Haftung für Ansprüche aller Art, die auf ein Fehlverhalten der Zugteilnehmer zurückzuführen sind. Die Teilnahme am Umzug ist ausschließlich freiwillig. |
| Verpflichtung | Der Anmeldende hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Umzugsordnung allen Teilnehmern der Gruppe zur Kenntnis gelangt. |
| Gültigkeit | Die Umzugsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt alle vorherigen Umzugsordnungen. |
Information zur Abnahme der Wagen
eMail des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Erlass vom 22. Oktober 2018 haben wir darauf hingewiesen, dass aufgrund bundesweit geltender Vorschriften (Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen) für jedes bei Brauchtumsveranstaltungen eingesetzte Fahrzeug (Zugfahrzeug und Anhänger) eine Betriebserlaubnis vorliegen muss.
Die Anhänger, die zum Aufbau eines Motivwagens genutzt werden, stammen vielfach von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Obwohl seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 auch Anhänger, die ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, eine Betriebserlaubnis besitzen müssen, stellt sich die Situation in der Praxis jedoch so dar, dass diese Anhänger teilweise zu keinem Zeitpunkt eine Betriebserlaubnis besaßen bzw. teilweise die entsprechenden Nachweise (Papiere) nicht mehr vorliegen.
Unabhängig hiervon müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben grundsätzlich alle Fahrzeuge, die bei Umzügen ab der laufenden Session 2022/2023 eingesetzt werden, über eine Betriebserlaubnis verfügen.
Für Fahrzeuge, die nicht über eine Betriebserlaubnis verfügen, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. von einem Prüfsachverständigen eines benannten Technischen Dienstes von TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS etc. zu erstellen ist.
Sollte bei der Prüfung der Fahrzeuge festgestellt werden, dass das Gutachten aus formalen Gründen nicht erstellt werden kann, weil beispielsweise ein Typenschild aufgrund des bereits vorhandenen Aufbaus nicht sichtbar ist, so halten wir eine Teilnahme an Umzügen bis einschließlich Februar 2023 ohne eine formal von der Zulassungsbehörde ausgestellte Betriebserlaubnis für vertretbar. Die Fahrzeuge müssen jedoch alle technischen Vorschriften erfüllen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis erforderlich sind. In das „vorläufige“ Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis ist hierzu ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Das in den vergangenen Jahren regelmäßig erstellte sogenannte „Brauchtumsgutachten“ kann für Umzüge nicht mehr anerkannt werden.
Wir bitten die Kreisverwaltungen, diese E‑Mail an die sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindenden großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Städte und Gemeinden sowie die Verbandsgemeinden weiterzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Göderz
Referat Straßenverkehrsrecht und Verkehrssicherheit, Gefahrgut
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR, LANDWIRTSCHAFT UND WEINBAU RHEINLAND-PFALZ
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
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Telefax 06131÷16−172293
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