Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Ver­ein trägt den Namen “När­ri­sche Bür­ger­initia­ti­ve Boden­heim 1986 e.V.”
  2. Sitz des Ver­eins ist Boden­heim
  3. Der Ver­ein ist im Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­rich­tes Mainz unter der Regis­ter­num­mer VR3965 ein­ge­tra­gen
  4. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnit­tes “steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung (AO).
  2. Zweck des Ver­eins ist die Erhal­tung und För­de­rung des rhei­ni­schen Volks­fes­tes – der Fast­nacht – und damit die Pfle­ge des Hei­mat­li­chen Volks­tums und der Gesel­lig­keit, des kar­ne­va­lis­ti­schen Tanz­sports sowie die För­de­rung der Hei­mat­pfle­ge, Hei­mat­kun­de und der Orts­ver­schö­ne­rung gemäß § 52 II Nr 21, Nr. 22 und Nr. 23 AO.
  3. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch
    a) Die Ver­an­stal­tung von Fast­nachts­um­zü­gen
    b) Ver­an­stal­tun­gen mit fast­nacht­li­chem Bezug
    c) Die Teil­nah­me an wei­te­ren Umzü­gen
    d) Maß­nah­men zur Orts­ver­schö­ne­rung
    e) die Schu­lung der Mitarbeiter*innen des Ver­eins
  4. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
  5. Die Mit­tel dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins.
  6. Es darf kei­ne Per­son durch Auf­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.
  7. Aus­schei­den­de Mit­glie­der oder bei Auf­lö­sung des Ver­eins erhal­ten sie kei­ner­lei Zuwen­dun­gen oder Ein­la­gen zurück.
  8. Über das Ver­eins­ge­sche­hen wird eine Chro­nik geführt.

§ 3 Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit

  1. Grund­la­ge der Ver­eins­ar­beit ist das Bekennt­nis des Ver­eins zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung auf der Grund­la­ge des Grund­ge­set­zes der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.
  2. Der Ver­ein ver­tritt den Grund­satz reli­giö­ser und welt­an­schau­li­cher Tole­ranz sowie der par­tei­po­li­ti­schen Neu­tra­li­tät.
  3. Der Ver­ein tritt extre­mis­ti­schen und frem­den­feind­li­chen Bestre­bun­gen ent­schie­den ent­ge­gen.
  4. Wähl­bar in ein Amt des Ver­eins sind nur Per­so­nen, die sich zu den Grund­sät­zen des Ver­eins in die­ser Sat­zung beken­nen und für die­se inner­halb und außer­halb des Ver­eins ein­tre­ten und sie durch­set­zen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Ver­ein bie­tet nur sol­chen natür­li­chen und juris­ti­schen Per­so­nen eine Mit­glied­schaft an, die sich zu den Grund­sät­zen und Wer­ten des Ver­eins nach die­ser Sat­zung beken­nen.
  2. Der Vor­stand ent­schei­det über die end­gül­ti­ge Mit­glied­schaft von Bewerber*innen abschlie­ßend.
  3. Ein Auf­nah­me­an­spruch in den Ver­ein besteht nicht.
  4. Ehren­mit­glie­der und akti­ve Mit­glie­der haben alle glei­che Rech­te im Ver­ein. Sie haben Stimm­recht in den Ver­samm­lun­gen.
  5. Mit­glie­der bis zum 16. Lebens­jahr sind jedoch vom Stimm­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus­ge­schlos­sen, die­ses kann jedoch in der Jugend­voll­ver­samm­lung im vol­len Umfang aus­ge­übt wer­den. Wähl­bar in den Ver­eins­vor­stand sind Mit­glie­der ab 18 Jah­ren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft eines Mit­glie­des endet durch
    a. Aus­tritt
    b. Aus­schluss aus dem Ver­ein
    c. Tod
  2. Mit dem Aus­schei­den aus dem Ver­ein erlö­schen alle Rech­te und Pflich­ten des Mit­glie­des gegen­über dem Ver­ein.
  3. Bestehen­de Bei­trags­pflich­ten (Schul­den) gegen­über dem Ver­ein blei­ben unbe­rührt.
  4. Eine ein­ver­nehm­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Ver­ein und einem Mit­glied über die Been­di­gung der Mit­glied­schaft, neben den Rege­lun­gen der Sat­zung, ist aus­ge­schlos­sen.

§ 5a Austritt aus dem Verein

  1. Der Aus­tritt eines Mit­glie­des erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung an den Vor­stand bis zum 31.12. und wird mit Ende des Kalen­der­jah­res wirk­sam. Das Mit­glied ist für den recht­zei­ti­gen Zugang der Kün­di­gung ver­ant­wort­lich.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, Bei­trä­ge zu leis­ten, die auf Vor­schlag des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den.
  2. Eine Ände­rung die­ser Sät­ze ist nur durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung mög­lich.
  3. Die Ver­eins­bei­trä­ge sind im Vor­aus fäl­lig. Der Ver­ein zieht die Bei­trä­ge unter Anga­be sei­ner Gläu­bi­ger-ID und der Man­dats­re­fe­renz des Mit­glie­des zum Fäl­lig­keits­punkt ein.
  4. Ehren­mit­glie­der sind bei­trags­frei.

§ 7 Organe

  1. Orga­ne des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vor­stand

§ 8 ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das höchs­te Organ des Ver­eins.
  2. Eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal im Geschäfts­jahr, spä­tes­tens im 2.Quartal des­sel­ben, statt.
  3. Der Ter­min der Mit­glie­der­ver­samm­lung wird durch den Vor­stand drei Mona­te vor­her per Bekannt­ga­be im Ter­min­ka­len­der auf der Ver­eins­web­site www.nbi-bodenheim.com bekannt gege­ben.
  4. Alle Mit­glie­der sind berech­tigt, bis vier Wochen vor dem Ter­min der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­li­che Anträ­ge zu Tages­ord­nung mit Begrün­dung beim Vor­stand ein­zu­rei­chen. Dar­auf ist in der Ter­min­an­kün­di­gung unter Hin­weis auf die Frist hin­zu­wei­sen.
  5. Die end­gül­ti­ge Tages­ord­nung wird vom Vor­stand fest­ge­legt und unter Anga­be von Tag, Zeit und Ort sowie inklu­si­ve der Beschluss­vor­la­gen zwei Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung per EMail oder Post bekannt gege­ben. Die Schrift­form­erfor­der­nis wird durch die Über­sen­dung einer EMail gewahrt.
  6. Die Tages­ord­nung der Jah­res­haupt­ver­samm­lung muss fol­gen­de Punk­te ent­hal­ten:
    1. Geschäfts­be­richt
    2. Kas­sen­be­richt
    3. Ent­las­tung des Vor­stan­des
    4. Neu- bzw. Ergän­zungs­wahl (s.§ 10 (3))
    5. Anträ­ge 6. Evtl. Sat­zungs- oder Ord­nungs­än­de­rung.
  7. Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig.
  8. Den Vor­sitz führt der/​die 1. Vor­sit­zen­de, im Ver­hin­de­rungs­fall sein/​e Vertreter*in
  9. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det mit der ein­fa­chen Mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ist der Antrag abge­lehnt.
  10. Sat­zungs­än­de­run­gen bedür­fen der Zustim­mung von 34 der erschie­ne­nen Mit­glie­der.
  11. Alle Abstim­mun­gen und Wah­len erfol­gen offen per Hand­zei­chen. Wenn der Antrag auf gehei­me Abstim­mung von einem Mit­glied gestellt wird, erfolgt die Abstim­mung geheim.

§ 9 außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn dies im Inter­es­se des Ver­eins erfor­der­lich ist. Dies kann vom Vor­stand oder im Rah­men eines Min­der­hei­ten­ver­lan­gens von min­des­tens 25% der Ver­eins­mit­glie­der bean­tragt wer­den. Der Vor­stand muss inner­halb von vier Wochen eine Ent­schei­dung fäl­len und einen Ter­min bekannt geben oder das Anlie­gen als Tages­ord­nungs­punkt spä­tes­tens für die dar­auf­fol­gen­de ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung auf­neh­men.
  2. Die Ladungs­frist beträgt vier Wochen.
  3. Die Bekannt­ma­chung und Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung sowie deren Tages­ord­nung erfolgt per E‑Mail oder Post.
  4. Gegen­stand der Beschluss­fas­sung einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung sind nur die mit der Ein­be­ru­fung mit­ge­teil­ten Tages­ord­nungs­punk­te. Wei­ter­ge­hen­de Anträ­ge und Ergän­zun­gen der Tages­ord­nung sind aus­ge­schlos­sen. Im Übri­gen gel­ten die Rege­lun­gen für die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ana­log, soweit die­se dem Sinn und Zweck einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung nach den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht wider­spre­chen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus
    1. Vorsitzende*r
    2. Vorsitzende*r
    Schatzmeister*in
    Schriftführer*in
    Jugendleiter*in
    sowie Bei­sit­zen­den ohne fes­te Auf­ga­ben­zu­schrei­bung.
    Der Vor­stand besteht bes­ten­falls aus einer unge­ra­den Anzahl an Mit­glie­dern.
    a) Der Vor­stand schlägt der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Zahl der Bei­sit­zen­den vor.
  2. Der Vor­stand wird auf die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt. Die Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Bei Stim­men­gleich­heit ist ein wei­te­rer Wahl­gang durch­zu­füh­ren. Besteht dann immer noch Stim­men­gleich­heit wird per Los ent­schie­den.
  3. Schei­det ein Mit­glied vor­zei­tig aus dem Amt aus, so bestimmt der*die 1. Vor­sit­zen­de im Ein­ver­neh­men mit dem Vor­stand eine*n Vertreter*in. Auf der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung ist jedoch eine Ergän­zungs­wahl vor­zu­neh­men.
  4. Der/​Die 1. Vor­sit­zen­de kann außer­dem zusätz­lich Per­so­nen bestim­men, die bei Vor­stands­sit­zun­gen anwe­send sein kön­nen. Die­se Mit­glie­der sind nicht stimm­be­rech­tigt.
  5. Wähl­bar für den Vor­stand sind alle Ver­eins­mit­glie­der über 18 Jah­re. Abwe­sen­de kön­nen nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung gewählt wer­den.
  6. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des üben ihre Tätig­keit grund­sätz­lich ehren­amt­lich aus.
  7. Bei Bedarf kön­nen die Ämter im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten ent­gelt­lich auf der Grund­la­ge eines Dienst- oder Arbeits­ver­tra­ges oder gegen Zah­lung einer Auf­wands­ent­schä­di­gung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehren­amts­pau­scha­le) aus­ge­übt wer­den. 
  8. Zur Erle­di­gung der Geschäfts­füh­rungs­auf­ga­ben und zur Füh­rung der Geschäfts­stel­le ist der Vor­stand ermäch­tigt, im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten, haupt­amt­li­che Beschäf­tig­te anzu­stel­len.
  9. Die Ent­schei­dung über eine Ver­gü­tung der Ver­eins­tä­tig­keit nach Abs. (2) trifft die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Über Ver­trags­in­hal­te, Ver­gü­tungs­hö­he und die Ver­trags­be­en­di­gung ent­schei­det der Vor­stand.
  10. Das Amt eines Vor­stands­mit­glie­des erlischt durch Nie­der­le­gung, Wider­ruf, Tod oder Aus­schluss aus dem Ver­ein.

§ 11 Vereinsleitung

  1. Dem Vor­stand obliegt die Lei­tung des Ver­eins.
  2. Vor­stand nach §26 BGB sind der/​die 1. Vor­sit­zen­de sowie der/​die 2. Vor­sit­zen­de. Sie sind jeweils ein­zeln ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Im Innen­ver­hält­nis wird fest­ge­legt, dass der 2. Vor­sit­zen­de den Ver­ein nur im Fall der Ver­hin­de­rung des 1. Vor­sit­zen­den ver­tre­ten darf.
  3. Der/​Die Schriftführer*in führt in seiner/​ihrer Eigen­schaft als Geschäftsführer*in die Geschäf­te des Ver­eins nach Anwei­sung des Vor­stan­des.
  4. Der/​Die Schatzmeister*in ist für die ord­nungs­ge­mä­ße Buch- und Kas­sen­füh­rung nach Anwei­sung des*der 1. Vor­sit­zen­den ver­ant­wort­lich.
  5. Der Ver­ein gibt sich eine Geschäfts­ord­nung.

§ 12 Niederschriften

  1. Über jede Vor­stands­sit­zung und ordent­li­che sowie außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men, die von der Lei­tung der Ver­samm­lung oder der Sit­zung und der Pro­to­koll­füh­rung zu unter­zeich­nen und in der nächs­ten Sit­zung vor­zu­le­gen ist.
  2. Der/​Die 1. Vor­sit­zen­de bestimmt die Pro­to­koll­füh­rung.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Zur Kas­sen­prü­fung und zur Jah­res­ab­schluss­prü­fung wer­den mit der Wahl des Vor­stan­des zwei Kassenprüfer*innen gewählt, die kein Amt im Vor­stand beklei­den dür­fen. Sie haben das Ergeb­nis ihrer Prü­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit­zu­tei­len. Wie­der­wahl der Kassenprüfer*innen ist zuläs­sig.

§ 14 Einsicht in die Kassenbücher

  1. Die Kas­sen­bü­cher kön­nen von jedem Mit­glied wäh­rend der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­ge­se­hen wer­den.

§ 15 Die Vereinsjugend

  1. Zur Ver­eins­ju­gend gehö­ren alle Mit­glie­der des Ver­eins bis zur Voll­endung des 27. Lebens­jah­res.
  2. Die Jugend des Ver­eins führt und ver­wal­tet sich selb­stän­dig und ent­schei­det über die ihr über den Haus­halt des Ver­eins zuflie­ßen­den Mit­tel im Rah­men der Grund­sät­ze gemäß die­ser Sat­zung unter Berück­sich­ti­gung der Gemein­nüt­zig­keit des Ver­eins.
  3. Das Nähe­re regelt die Jugend­ord­nung, die von der Jugend­voll­ver­samm­lung beschlos­sen wird. Die Jugend­ord­nung darf den Vor­ga­ben die­ser Sat­zung nicht wider­spre­chen. Im Zwei­fels­fall gel­ten die Rege­lun­gen die­ser Sat­zung.
  4. Der/​Die Vereinsjugendleiter*in bzw. der/​die Stellvertreter*in sind Mit­glie­der des Vor­stan­des.
  5. Der Ver­eins­ju­gend­aus­schuss erfüllt sei­ne Auf­ga­ben im Rah­men die­ser Sat­zung, der Jugend­ord­nung sowie der Beschlüs­se der Jugend­voll­ver­samm­lung. Der Ver­eins­ju­gend­aus­schuss ist zustän­dig für alle Jugend­an­ge­le­gen­hei­ten des Ver­eins.

§ 16 Ehrungen

  1. Der Ver­ein gibt sich eine Ehrungs­ord­nung.

§ 17 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die Beschlüs­se der Orga­ne sind durch Unter­schrif­ten zu beur­kun­den
  2. Die Unter­zeich­nung der Beschlüs­se muss von dem/​der 1. und dem/​der 2. Vor­sit­zen­den erfol­gen. Die Ver­tre­tung des Ver­eins erfolgt durch den/​die 1. und 2. Vorsitzende*n – jeweils allein. Die Bestel­lung des 2. Vor­sit­zen­den ist jedoch nur im Ver­hin­de­rungs­fall vor­ge­se­hen und wirkt nur im Ver­hält­nis Ver­ein – Vor­stand; nicht im Ver­hält­nis Ver­ein – Öffent­lich­keit.

§ 18 Datenschutz

  1. Zur Erfül­lung der Zwe­cke und Auf­ga­ben des Ver­eins wer­den unter Beach­tung der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen der EU-Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung und des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über die per­sön­li­chen und sach­li­chen Ver­hält­nis­se der Mit­glie­der des Ver­eins in der Daten­ver­ar­bei­tung des Ver­eins gespei­chert, über­mit­telt und ver­än­dert.
  2. Jedes Mit­glied hat das Recht auf
    a. Aus­kunft über die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten
    b. Berich­ti­gung über die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, wenn sie unrich­tig sind
    c. Sper­rung der zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, wenn sich bei behaup­te­ten Feh­lern weder deren Rich­tig­keit noch deren Unrich­tig­keit fest­stel­len lässt.
    d. Löschung der zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, wenn die Spei­che­rung unzu­läs­sig war.
  3. Den Orga­nen des Ver­eins und allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Ver­ein Täti­gen ist es unter­sagt, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten unbe­fugt zu ande­ren als den zur jewei­li­gen Auf­ga­ben­er­fül­lung gehö­ren­den Zwe­cken des Ver­eins zu ver­ar­bei­ten, bekannt zu geben, Drit­ten zugäng­lich zu machen oder sonst zu nut­zen. Die­se Pflicht besteht auch über das Aus­schei­den der oben genann­ten Per­so­nen aus dem Ver­ein hin­aus.

§ 19 Haftungsbeschränkung

  1. Der Ver­ein, sei­ne Organ­mit­glie­der und die im Inter­es­se und für die Zwe­cke des Ver­eins im Auf­trag han­deln­den Per­so­nen haf­ten gegen­über den Mit­glie­dern im Innen­ver­hält­nis nicht für fahr­läs­sig ver­ur­sach­te Schä­den oder Ver­lus­te, die Mit­glie­der im Rah­men des Ver­eins­be­triebs, bei Benut­zung von Anla­gen oder Ein­rich­tun­gen und Gerä­ten des Ver­eins oder bei Ver­an­stal­tun­gen erlei­den, soweit sol­che Schä­den oder Ver­lus­te nicht durch Ver­si­che­run­gen des Ver­eins gedeckt sind. Soweit hier­nach Ver­si­che­rungs­schutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzu­wen­den.
  2. Wer­den die Per­so­nen nach Abs. (1) von Drit­ten im Außen­ver­hält­nis zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen, ohne dass Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­liegt, so haben die­se gegen den Ver­ein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auf­wen­dun­gen zur Abwehr der Ansprü­che sowie auf Frei­stel­lung von den Ansprü­chen Drit­ter.
  3. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des nach § 26 BGB haf­ten gegen­über den Mit­glie­dern im Innen­ver­hält­nis nicht für fahr­läs­sig und für grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­te Schä­den oder Ver­lus­te, die Mit­glie­der im Rah­men des Ver­eins­be­trie­bes, bei Benut­zung von Anla­gen oder Ein­rich­tun­gen und Gerä­ten des Ver­eins oder bei Ver­an­stal­tun­gen erlei­den, soweit sol­che Schä­den oder Ver­lus­te nicht durch die Ver­si­che­run­gen des Ver­eins gedeckt sind. Soweit hier­nach Ver­si­che­rungs­schutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzu­wen­den.
  4. Alle für den Ver­ein Täti­gen sowie alle Organ- oder Amts­trä­ger des Ver­eins haf­ten für Schä­den gegen­über Mit­glie­dern und gegen­über dem Ver­ein, die sie in Erfül­lung ihrer sat­zungs­mä­ßi­gen Auf­ga­ben ver­ur­sa­chen, nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätig­keit eine Ver­gü­tung erhal­ten oder in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zum Ver­ein ste­hen.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung oder einer eigens für die­sen Zweck ein­be­ru­fe­nen außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den.
  2. Für den Beschluss der Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Zustim­mung von ¾ der abge­ge­be­nen Stim­men not­wen­dig.
  3. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Boden­hei­mer Schop­pen­gar­de 1987 e.V., 55294 Boden­heim, die es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zur För­de­rung des tra­di­tio­nel­len Brauch­tums, der Hei­mat­pfle­ge, ins­be­son­de­re der Fast­nacht, zu ver­wen­den hat.

Bodenheim, den 09.05.2026