§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen “Närrische Bürgerinitiative Bodenheim 1986 e.V.”
- Sitz des Vereins ist Bodenheim
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz unter der Registernummer VR3965 eingetragen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des rheinischen Volksfestes – der Fastnacht – und damit die Pflege des Heimatlichen Volkstums und der Geselligkeit, des karnevalistischen Tanzsports sowie die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung gemäß § 52 II Nr 21, Nr. 22 und Nr. 23 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Die Veranstaltung von Fastnachtsumzügen
b) Veranstaltungen mit fastnachtlichem Bezug
c) Die Teilnahme an weiteren Umzügen
d) Maßnahmen zur Ortsverschönerung
e) die Schulung der Mitarbeiter*innen des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keinerlei Zuwendungen oder Einlagen zurück.
- Über das Vereinsgeschehen wird eine Chronik geführt.
§ 3 Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität.
- Der Verein tritt extremistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
- Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein bietet nur solchen natürlichen und juristischen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.
- Der Vorstand entscheidet über die endgültige Mitgliedschaft von Bewerber*innen abschließend.
- Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
- Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder haben alle gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in den Versammlungen.
- Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, dieses kann jedoch in der Jugendvollversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden. Wählbar in den Vereinsvorstand sind Mitglieder ab 18 Jahren.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch
a. Austritt
b. Ausschluss aus dem Verein
c. Tod
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
- Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
- Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist ausgeschlossen.
§ 5a Austritt aus dem Verein
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum 31.12. und wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Eine Änderung dieser Sätze ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
- Die Vereinsbeiträge sind im Voraus fällig. Der Verein zieht die Beiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitgliedes zum Fälligkeitspunkt ein.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 8 ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr, spätestens im 2.Quartal desselben, statt.
- Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand drei Monate vorher per Bekanntgabe im Terminkalender auf der Vereinswebsite www.nbi-bodenheim.com bekannt gegeben.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zu Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
- Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und unter Angabe von Tag, Zeit und Ort sowie inklusive der Beschlussvorlagen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per EMail oder Post bekannt gegeben. Die Schriftformerfordernis wird durch die Übersendung einer EMail gewahrt.
- Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
1. Geschäftsbericht
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neu- bzw. Ergänzungswahl (s.§ 10 (3))
5. Anträge 6. Evtl. Satzungs- oder Ordnungsänderung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Den Vorsitz führt der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/e Vertreter*in
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung von einem Mitglied gestellt wird, erfolgt die Abstimmung geheim.
§ 9 außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Dies kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 25% der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben oder das Anliegen als Tagesordnungspunkt spätestens für die darauffolgende ordentliche Mitgliederversammlung aufnehmen.
- Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
- Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung erfolgt per E‑Mail oder Post.
- Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzende*r
2. Vorsitzende*r
Schatzmeister*in
Schriftführer*in
Jugendleiter*in
sowie Beisitzenden ohne feste Aufgabenzuschreibung.
Der Vorstand besteht bestenfalls aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern.
a) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Zahl der Beisitzenden vor.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Besteht dann immer noch Stimmengleichheit wird per Los entschieden.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so bestimmt der*die 1. Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand eine*n Vertreter*in. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist jedoch eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
- Der/Die 1. Vorsitzende kann außerdem zusätzlich Personen bestimmen, die bei Vorstandssitzungen anwesend sein können. Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Wählbar für den Vorstand sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Abwesende können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gewählt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
- Bei Bedarf können die Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
- Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Über Vertragsinhalte, Vergütungshöhe und die Vertragsbeendigung entscheidet der Vorstand.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
§ 11 Vereinsleitung
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
- Vorstand nach §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende sowie der/die 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
- Der/Die Schriftführer*in führt in seiner/ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer*in die Geschäfte des Vereins nach Anweisung des Vorstandes.
- Der/Die Schatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung nach Anweisung des*der 1. Vorsitzenden verantwortlich.
- Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Niederschriften
- Über jede Vorstandssitzung und ordentliche sowie außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Leitung der Versammlung oder der Sitzung und der Protokollführung zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung vorzulegen ist.
- Der/Die 1. Vorsitzende bestimmt die Protokollführung.
§ 13 Kassenprüfung
- Zur Kassenprüfung und zur Jahresabschlussprüfung werden mit der Wahl des Vorstandes zwei Kassenprüfer*innen gewählt, die kein Amt im Vorstand bekleiden dürfen. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Wiederwahl der Kassenprüfer*innen ist zulässig.
§ 14 Einsicht in die Kassenbücher
- Die Kassenbücher können von jedem Mitglied während der Mitgliederversammlung eingesehen werden.
§ 15 Die Vereinsjugend
- Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
- Der/Die Vereinsjugendleiter*in bzw. der/die Stellvertreter*in sind Mitglieder des Vorstandes.
- Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
§ 16 Ehrungen
- Der Verein gibt sich eine Ehrungsordnung.
§ 17 Beurkundung der Beschlüsse
- Die Beschlüsse der Organe sind durch Unterschriften zu beurkunden
- Die Unterzeichnung der Beschlüsse muss von dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden erfolgen. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den/die 1. und 2. Vorsitzende*n – jeweils allein. Die Bestellung des 2. Vorsitzenden ist jedoch nur im Verhinderungsfall vorgesehen und wirkt nur im Verhältnis Verein – Vorstand; nicht im Verhältnis Verein – Öffentlichkeit.
§ 18 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins und allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19 Haftungsbeschränkung
- Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
- Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
- Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig und für grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
- Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger des Vereins haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten oder in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
§ 20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bodenheimer Schoppengarde 1987 e.V., 55294 Bodenheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des traditionellen Brauchtums, der Heimatpflege, insbesondere der Fastnacht, zu verwenden hat.
Bodenheim, den 09.05.2026